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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §4;Rechtssatz
Bei der Beurteilung der Gesetzmäßigkeit der Abfindung ist davon auszugehen, daß die Gesamtabfindung mit dem gesamten Altbestand verglichen wird und nicht ein Grundstück des Altbestandes mit einem Abfindungsgrundstück allein. Die Behauptung eines mit der Bewirtschaftung nur eines Abfindungsgrundstückes verbundenen enormen Aufwandes kann daher alleine die Gesetzmäßigkeit der Abfindung nicht in Frage stellen, da die gesamte Grundabfindung Ersatz für den gesamten Altbesitz ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990070078.X04Im RIS seit
20.11.2000