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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §12 Abs1;Rechtssatz
§ 54 Abs 3 WRG, der - bei Überwiegen öffentlicher Interessen - die Möglichkeit vorsieht, eine wasserrechtliche Bewilligung trotz Widerspruch zu einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung zu erteilen, läßt die übrigen Bewilligungsvoraussetzungen unberührt. Die Interessenabwägung kann erst bei Feststehen der Bewilligungsfähigkeit des Vorhabens überhaupt einsetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993070064.X01Im RIS seit
12.11.2001