RS Vwgh 1993/12/14 93/05/0224

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.1993
beobachten
merken

Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Krnt 1992 §18 Abs2;
BauO Krnt 1992 §21 Abs2;
BauO Krnt 1992 §21 Abs5;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 21 Abs 2 Krnt BauO 1992 läßt keine Auslegung dahingehend zu, daß Anrainer nur die Eigentümer sind, deren Grundstücke an das Bauvorhaben anschließen. Vielmehr wird der Kreis der Anrainer von der Art und Größe des Bauvorhabens und den zu erwartenden Immissionen abhängen. Die Inanspruchnahme eines öffentlichen Weggrundstückes während der Bauführung sowie durch das geplante Bauvorhaben selbst ist kein im § 21 Abs 5 Krnt BauO 1992 genanntes, subjektiv-öffentliches Recht. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, daß der Kärntner Landesgesetzgeber unter dem Begriff "Einflußbereich" im § 21 Abs 2 Krnt BauO 1992 derartige Einflüsse gemeint hat. Nach der stRsp des VwGH begründet die vermehrte Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsflächen keine Nachbarrechte (Hinweis Hauer, Kärntner Baurecht, 02te Aufl, S 144 f), sofern der Gesetzgeber nicht ausdrücklich Gegenteiliges anordnet (hier war daher die Parteistellung der Grundeigentümer, deren Grundstücke vom Bauvorhaben selbst 170 m bzw 210 m entfernt sind, zu verneinen; Hinweis E 5.11.1974, 1037/72).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993050224.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten