RS Vwgh 1993/12/14 93/07/0118

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Veröffentlicht am 14.12.1993
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §50 Abs1;
WRG 1959 §50 Abs6;

Rechtssatz

Ein Instandhaltungsauftrag bzw Instandsetzungsauftrag kommt nur bei Anlagen in Betracht, für die eine wasserrechtliche Bewilligung besteht und die in Übereinstimmung mit dem wasserrechtlichen Konsens errichtet wurde (Hinweis Raschauer, Wasserrecht, S 248). Liegt ein solcher nicht vor, kann niemand unter dem Titel eines Wasserberechtigten oder des Eigentums zur Instandhaltung bzw Instandsetzung (hier: einer Ufermauer) herangezogen werden. In diesem Fall stellt sich das errichtete Objekt als eine eigenmächtige Neuerung iSd § 138 Abs 1 lit a WRG dar. Bei Vorliegen einer solchen Neuerung ist die Wasserrechtsbehörde zwar zur Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages berechtigt, der aber nur in der Beseitigung der vorgenommenen Neuerung, nicht aber im Auftrag zur Instandsetzung bestehen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993070118.X02

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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