RS Vwgh 1993/12/14 90/14/0034

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Veröffentlicht am 14.12.1993
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §4 Abs1;

Rechtssatz

Eine Subvention, die ein Steuerpflichtiger aus betrieblichem Anlaß erhält (hier eine Subvention zur Abdeckung betrieblicher Verbindlichkeiten, nicht als unmittelbares Entgelt für eine bestimmte Leistung), bewirkt eine Erhöhung des Betriebsvermögens und stellt eine Betriebseinnahme dar (Hinweis Doralt-Ruppe, Grundriß des Österreichischen Steuerrechtes I, 04te Auflage, Seite 84). Der Anspruch auf die Zuwendung ist zu aktivieren, wenn am Bilanzstichtag alle Voraussetzungen für ihre Gewährung erfüllt sind, also der Anspruch entstanden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990140034.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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