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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §4 Abs1;Rechtssatz
Eine Subvention, die ein Steuerpflichtiger aus betrieblichem Anlaß erhält (hier eine Subvention zur Abdeckung betrieblicher Verbindlichkeiten, nicht als unmittelbares Entgelt für eine bestimmte Leistung), bewirkt eine Erhöhung des Betriebsvermögens und stellt eine Betriebseinnahme dar (Hinweis Doralt-Ruppe, Grundriß des Österreichischen Steuerrechtes I, 04te Auflage, Seite 84). Der Anspruch auf die Zuwendung ist zu aktivieren, wenn am Bilanzstichtag alle Voraussetzungen für ihre Gewährung erfüllt sind, also der Anspruch entstanden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990140034.X01Im RIS seit
20.11.2000