Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §89 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/14/0160Rechtssatz
Im Zuge der Beschlagnahme durch die Finanzstrafbehörde nach § 89 Abs 1 FinStrG hat sich die Behörde nur mit demjenigen auseinanderzusetzen, in dessen Gewahrsame die Sache vorgefunden wurde; dies muß nicht notwendigerweise der Eigentümer sein (Hinweis Dorazil-Harbich, Kommentar zu § 89 Abs 1 FinStrG, Seite 298, § 91 FinStrG, Seite 305; Sommergruber-Reger, Kommentar zu § 89 Abs 1 FinStrG, Anmerkung 2, Seite 508).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993140130.X02Im RIS seit
02.10.2001