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L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege KärntenNorm
BauRallg;Rechtssatz
Die im Grunde des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes in einem Flächenwidmungsplan von einer Gemeinde im selbständigen Wirkungsbereich festgelegten Widmungsarten können nicht allein zur Grundlage der Auslegung von in Ausführung der kompetenzrechtlichen Bestimmungen des Art 12 Abs 1 Z 3 B-VG (Bodenreform, insbesondere organische Operationen und Wiederbesiedelung) erlassenen Landesgesetzen verwendeten Begriffsbestimmungen herangezogen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990070092.X02Im RIS seit
19.09.2001