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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §126 Abs5;Rechtssatz
Wird der Wasserbuchbehörde einerseits das Vorliegen eines Wasserrechts bestimmten Inhalts und anderseits eine von diesem Wasserrecht abweichende Ersichtlichmachung im Wasserbuch bewiesen, ist ein erforderlicher Nachweis iSd § 126 Abs 5 WRG erbracht. Unterlagen, welche lediglich einen die Ersichtlichmachung im Wasserbuch deckenden Titel (Wasserrechtsbescheid) in Frage stellen, genügen dem Erfordernis der entsprechenden Nachweise nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993070081.X03Im RIS seit
12.11.2001