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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Rechtssatz
Den Maßstab für eine nachteilige Beeinflussung des Wassers stellt § 30 WRG dar. Aus dessen Zielvorgaben und Begriffsbestimmungen ergibt sich, daß eine nachteilige Beeinflussung des Wassers bei Beeinträchtigung von dessen natürlicher Beschaffenheit vorliegt. Geht von einem beantragten Vorhaben eine solche nachteilige Beeinflussung der Beschaffenheit des Wassers aus und kann diese auch durch Auflagen nicht beseitigt werden, so ist das Vorhaben wegen Beeinträchtigung öffentlicher Interessen grundsätzlich nicht bewilligungfähig, außer aus Bestimmungen des WRG bzw der darauf gegründeten Verordnungen ist erschließbar, daß Beeinträchtigungen der Beschaffenheit des Wassers, die ein bestimmtes Ausmaß nicht übersteigen, einer Bewilligung nicht entgegenstehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993070064.X03Im RIS seit
12.11.2001