RS Vwgh 1993/12/14 93/07/0064

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Veröffentlicht am 14.12.1993
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §105 Abs1 lite;
WRG 1959 §108 Abs6;
WRG 1959 §30;
WRG 1959 §32 Abs2 litd;

Rechtssatz

Zur Beurteilung der Frage, ob durch die Aufbringung von Senkgrubenräumgut die Beschaffenheit des Grundwasservorkommens nachteilig beeinflußt wird, ist gemäß § 108 Abs 6 WRG eine mündliche Verhandlung abzuhalten, der auch ein ärztlicher Amtssachverständiger beizuziehen ist (hier: Behörde holte nur Gutachten von Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und Landwirtschaft ein).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993070064.X04

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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