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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §105 Abs1 lite;Rechtssatz
Zur Beurteilung der Frage, ob durch die Aufbringung von Senkgrubenräumgut die Beschaffenheit des Grundwasservorkommens nachteilig beeinflußt wird, ist gemäß § 108 Abs 6 WRG eine mündliche Verhandlung abzuhalten, der auch ein ärztlicher Amtssachverständiger beizuziehen ist (hier: Behörde holte nur Gutachten von Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und Landwirtschaft ein).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993070064.X04Im RIS seit
12.11.2001