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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §126 Abs5;Rechtssatz
Ist ein Antrag ausdrücklich als Antrag auf Berichtigung einer Wasserbuch-Post bezeichnet und sein Inhalt auf dieses Begehren abgestimmt, so bleibt für eine Umdeutung - in welcher Richtung auch immer - kein Raum.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993070081.X01Im RIS seit
12.11.2001