RS Vwgh 1993/12/14 92/07/0158

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Veröffentlicht am 14.12.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
VwRallg;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;

Rechtssatz

Bei der Behauptung, daß es keinen geeigneten Deponieraum gebe und ein solcher erst zu schaffen sei, wobei der Amtssachverständige das Fehlen eines solchen geeigneten Deponieraumes für möglich hält, hat die Behörde im Bescheid nach § 138 Abs 1 lit a WRG in seiner Begründung aufzuzeigen, welche Möglichkeiten der ordnungsgemäßen Räumung der Deponie außer der Schaffung eigenen Deponieraumes durch den Räumungspflichtigen bestehen und daß diese Möglichkeiten ausreichen, die gesetzten Fristen einzuhalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992070158.X03

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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