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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Bei der Behauptung, daß es keinen geeigneten Deponieraum gebe und ein solcher erst zu schaffen sei, wobei der Amtssachverständige das Fehlen eines solchen geeigneten Deponieraumes für möglich hält, hat die Behörde im Bescheid nach § 138 Abs 1 lit a WRG in seiner Begründung aufzuzeigen, welche Möglichkeiten der ordnungsgemäßen Räumung der Deponie außer der Schaffung eigenen Deponieraumes durch den Räumungspflichtigen bestehen und daß diese Möglichkeiten ausreichen, die gesetzten Fristen einzuhalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992070158.X03Im RIS seit
12.11.2001