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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §1;Rechtssatz
Gehört ein See nicht zu den im Anhang A WRG namentlich aufgezählten Gewässern, wurde er weiters nicht vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anläßlich der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung als öffentlich behandelt und wird er nicht von einem öffentlichen Gewässer gespeist oder durchflossen, handelt es sich bei diesem See gemäß § 3 Abs 1 lit d WRG um ein Privatgewässer.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993070100.X01Im RIS seit
12.11.2001