RS Vwgh 1993/12/14 93/07/0100

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Veröffentlicht am 14.12.1993
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §1;
WRG 1959 §2 Abs1 lita;
WRG 1959 §2 Abs1 litb;
WRG 1959 §3 Abs1 litd;

Rechtssatz

Gehört ein See nicht zu den im Anhang A WRG namentlich aufgezählten Gewässern, wurde er weiters nicht vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anläßlich der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung als öffentlich behandelt und wird er nicht von einem öffentlichen Gewässer gespeist oder durchflossen, handelt es sich bei diesem See gemäß § 3 Abs 1 lit d WRG um ein Privatgewässer.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993070100.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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