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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FrG 1993 §18 Abs2 Z1;Rechtssatz
Auch dann, wenn von einer vollen Integration des Fremden im Bundesgebiet sowie vom Bestehen intensiver familiärer und sonstiger Bindungen auszugehen ist, wiegen die Auswirkungen eines Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie nicht schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung, wenn dem Fremden zwei gerichtliche Verurteilungen wegen schweren Diebstahls und Verwaltungsübertretungen nach § 64 Abs 1 KFG sowie § 5 Abs 1 StVO und § 99 Abs 1 litb StVO zur Last liegen, manifestiert sich doch darin eine hohe Gefährlichkeit des Fremden für die öffentliche Sicherheit (Hinweis E 3.5.1993, 93/18/0201; E 28.10.1993, 93/18/0474).
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Normen und MaterienEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180533.X02Im RIS seit
11.07.2001