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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FrG 1993 §18 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die - vom Fremden behauptete - Rückzahlung eines hohen Geldbetrages (hier 300.000 öS) an von ihm (gemeinsam mit anderen) geschädigte Versicherungen ist nicht geeignet, das Gewicht der sich in der rechtskräftigen Verurteilung zu einer hohen Freiheitsstrafe wegen schweren und gewerbsmäßigen Betruges ausdrückenden massiven Gefährdung öffentlicher Interessen durch den Fremden zu verringern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180564.X03Im RIS seit
20.11.2000