Index
L10012 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt KärntenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Zu einem Feststellungsantrag, der auf die Feststellung der Beendigung eines vom Bf innegehabten Gemeinderatsmandats abzielt, handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht des Bf, in Ansehung dessen nach seinem Tod keinerlei subjektiven Rechte (die auf einen Rechtsnachfolger hätten übergehen können) und demnach auch keine Rechtsverletzungsmöglichkeiten mehr bestehen, woran der Umstand, daß die vom Bf behauptete "Rechtsverletzung bereits erfolgt ist", nichts zu ändern vermag. Mangels des Fortbestandes eines rechtlichen Interesses an einer Entscheidung über die Beschwerde ist das Verfahren gem § 33 Abs 1 VwGG als gegenstandslos einzustellen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Tod des BeschwerdeführersParteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993010745.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008