RS Vwgh 1993/12/15 93/01/0745

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Veröffentlicht am 15.12.1993
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Index

L10012 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §8;
B-VG Art117 Abs2;
GdO Allg Krnt 1993;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Zu einem Feststellungsantrag, der auf die Feststellung der Beendigung eines vom Bf innegehabten Gemeinderatsmandats abzielt, handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht des Bf, in Ansehung dessen nach seinem Tod keinerlei subjektiven Rechte (die auf einen Rechtsnachfolger hätten übergehen können) und demnach auch keine Rechtsverletzungsmöglichkeiten mehr bestehen, woran der Umstand, daß die vom Bf behauptete "Rechtsverletzung bereits erfolgt ist", nichts zu ändern vermag. Mangels des Fortbestandes eines rechtlichen Interesses an einer Entscheidung über die Beschwerde ist das Verfahren gem § 33 Abs 1 VwGG als gegenstandslos einzustellen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Tod des BeschwerdeführersParteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993010745.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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