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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §9;Rechtssatz
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend die Aufhebung des Beschlusses des Akademischen Senates der Universität (zinsbringende Veranlagung der Reserven aus den Hochschultaxen) hat der Kostenzuspruch an die bf Universität zu erfolgen, weil nur ihr die Stellung als Rechtssubjekt zukommt (Hinweis E VfGH 15.6.1993, B 1392/90), nicht aber an den bf Rektor und den bf Akademischen Senat der Universität.
Schlagworte
Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Öffentliches RechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990120327.X01Im RIS seit
06.07.2001