RS Vfgh 1987/10/12 B419/86

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Veröffentlicht am 12.10.1987
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Index

32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
EStG 1972 §18 Abs1 Z4

Leitsatz

Vorschreibung von Einkommensteuer, wobei der beantragte Verlustausgleich nicht gewährt wurde; einige Worte in §18 Abs1 Z4 EStG wurden mit Erk. VfSlg. 11260/1986 nicht als verfassungswidrig aufgehoben; es ist nicht unsachlich, wenn die Möglichkeit des Verlustvortrags auf jene Steuerpflichtigen beschränkt ist, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln; Verfassungsmäßigkeit der Regelung im Hinblick darauf, daß ein Steuerpflichtiger dann, wenn er die Nachteile der Gewinnermittlung durch Einnahmen- und Ausgabenrechnung nicht in Kauf nehmen will, die Möglichkeit hat, seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln; keine Unterstellung eines gleichheitswidrigen Normeninhaltes, wenn Ausgaben als für das Jahr wirksam angesehen werden, in dem sie getätigt wurden, keine Verletzung im Gleichheitsrecht

Rechtssatz

Der Vorsteuerabzug für im Jahr 1978 angeschaffte und bezahlte Anlagegüter wurde als in diesem Jahr wirksam behandelt, obwohl der Beschwerdeführer beantragt hatte, diesen als Betriebsausgabe für das Jahr 1979 zuzulassen.

Beschwerdevorwurf, die "Vorziehung" der USt führe zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Differenzierung zwischen dem Betriebsvermögensvergleich und der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gemäß §4 Abs3 EStG.

Wie der Verfassungsgerichtshof schon im E v 3.3.1987, G170-172/86 ausgesprochen hat, ist es nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber die Möglichkeit des Verlustvortrags auf jene Steuerpflichtigen beschränkt, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln.

Ist aber die Gewinnermittlung durch Einnahmen- und Ausgaben-Rechnung samt der Verweigerung des Verlustvortrags in diesem Fall sachlich, so kann es auch keine Unterstellung eines gleichheitswidrigen Norminhalts sein, wenn die belangte Behörde Ausgaben als für das Jahr wirksam angesehen hat, in dem sie getätigt wurden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Einkommensteuer, Sonderausgaben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:B419.1986

Dokumentnummer

JFR_10128988_86B00419_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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