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32 SteuerrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Vorschreibung von Einkommensteuer, wobei der beantragte Verlustausgleich nicht gewährt wurde; einige Worte in §18 Abs1 Z4 EStG wurden mit Erk. VfSlg. 11260/1986 nicht als verfassungswidrig aufgehoben; es ist nicht unsachlich, wenn die Möglichkeit des Verlustvortrags auf jene Steuerpflichtigen beschränkt ist, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln; Verfassungsmäßigkeit der Regelung im Hinblick darauf, daß ein Steuerpflichtiger dann, wenn er die Nachteile der Gewinnermittlung durch Einnahmen- und Ausgabenrechnung nicht in Kauf nehmen will, die Möglichkeit hat, seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln; keine Unterstellung eines gleichheitswidrigen Normeninhaltes, wenn Ausgaben als für das Jahr wirksam angesehen werden, in dem sie getätigt wurden, keine Verletzung im GleichheitsrechtRechtssatz
Der Vorsteuerabzug für im Jahr 1978 angeschaffte und bezahlte Anlagegüter wurde als in diesem Jahr wirksam behandelt, obwohl der Beschwerdeführer beantragt hatte, diesen als Betriebsausgabe für das Jahr 1979 zuzulassen.
Beschwerdevorwurf, die "Vorziehung" der USt führe zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Differenzierung zwischen dem Betriebsvermögensvergleich und der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gemäß §4 Abs3 EStG.
Wie der Verfassungsgerichtshof schon im E v 3.3.1987, G170-172/86 ausgesprochen hat, ist es nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber die Möglichkeit des Verlustvortrags auf jene Steuerpflichtigen beschränkt, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln.
Ist aber die Gewinnermittlung durch Einnahmen- und Ausgaben-Rechnung samt der Verweigerung des Verlustvortrags in diesem Fall sachlich, so kann es auch keine Unterstellung eines gleichheitswidrigen Norminhalts sein, wenn die belangte Behörde Ausgaben als für das Jahr wirksam angesehen hat, in dem sie getätigt wurden.
Schlagworte
Einkommensteuer, SonderausgabenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:B419.1986Dokumentnummer
JFR_10128988_86B00419_01