Index
32 SteuerrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallLeitsatz
Vorschreibung von Einkommensteuer, wobei dem Antrag auf Verlustvortrag mangels (formell) ordnungsgemäßer Buchführung nicht stattgegeben wurde; aus diesem Anlaß Prüfung des §18 Abs1 Z4 EStG, insoweit jene Steuerpflichtigen vom Verlustvortrag ausgeschlossen werden, die über keine ordnungsgemäße Buchführung verfügen - nicht als gleichheitswidrig aufgehoben (VfSlg. 11260/1986); verfassungskonforme Interpretation dahin, daß der Verlustvortrag zulässig ist, wenn der Verlust seiner Höhe nach errechnet werden kann und das Ergebnis auch überprüfbar ist; denkunmögliche Rechtsauffassung der Finanzbehörde - Verletzung im Eigentumsrecht; da die Intervention im Gesetzesverfahren der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in diesen Beschwerdeverfahren gedient hat - Kostenzuspruch an die Bf.Rechtssatz
Abweisung eines Antrages auf Verlustvortrag; Verletzung im Eigentumsrecht - Denkunmöglichkeit. Anlaßfall zu Erk. G170-172/86 vom 3.3.1987.
Tragendes Argument für die angefochtenen Bescheide ist die Auffassung der belangten Behörde, daß für die einen Einkommensteuerbescheid erlassenden Finanzbehörden bei der Beurteilung der Frage, ob ein in früheren Jahren entstandener Verlust vortragsfähig ist, insofern keine Bindung an einen Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften im Verlustjahr besteht, als die den Einkommensteuerbescheid erlassende Behörde selbständig zu beurteilen hat, ob die für die Vortragsfähigkeit geforderte Voraussetzung einer ordnungsmäßigen Buchführung im Verlustjahr gegeben war; hinsichtlich der Höhe des Verlustes bestehe jedoch, wie die belangte Behörde unter Hinweis auf Hofstätter-Reichel, Einkommensteuerkommentar, Anm. 4 zu §18 Abs1 Z4 meint, eine Bindung an einen rechtskräftigen Feststellungsbescheid.
Eine solche Rechtsansicht ist mit dem vom Verfassungsgerichtshof in verfassungskonformer Interpretation erkannten Inhalt des §18 Abs1 Z4 EStG 1972 nicht vereinbar (s. Erk. G170-172/86 vom 3.3.1987). Denn wenn es für die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung als Voraussetzung für die Verlustvortragsmöglichkeit nicht darauf ankommt, ob das Rechenwerk formell ordnungsgemäß ist, sondern darauf, daß "der Verlust - allenfalls auch nach Korrektur der Buchhaltung durch den Steuerpflichtigen oder auf Grund einer Betriebsprüfung - seiner Höhe nach errechnet werden kann und das Ergebnis auch überprüfbar ist", so ist es denkunmöglich, eine Bindung der Behörde, die den Einkommensteuerbescheid erläßt, hinsichtlich der Höhe des festgestellten Verlustes - also hinsichtlich der materiellen Frage - anzunehmen, ihr aber zuzugestehen, jeweils mit Wirkung für das Jahr, für das sie den Einkommensteuerbescheid erläßt, zu beurteilen, ob die Buchführung im Verlustjahr ordnungsgemäß gewesen ist. Eine solche Auffassung ist vielmehr nur auf Basis der im Erk. des Verfassungsgerichtshofes, G170-172/86 vom 3.3.1987, aus verfassungsrechtlichen Gründen als verfehlt erkannten Interpretation der Formulierung "auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung" möglich.
Aufhebung des Bescheides infolge der im Gesetzesverfahren erkannten Gesetzesauslegung.
Da die Intervention der Beschwerdeführer im Gesetzesprüfungsverfahren G170-172/86 (das nicht zur Aufhebung der Norm führte) der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in den vorliegenden Beschwerdesachen gedient hat, waren auch die dadurch verursachten Kosten den Beschwerdeführern zuzusprechen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Einkommensteuer, Sonderausgaben, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:B27.1986Dokumentnummer
JFR_10128988_86B00027_01