RS Vwgh 1993/12/15 93/12/0216

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Veröffentlicht am 15.12.1993
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Index

L24003 Gemeindebedienstete Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte

Norm

B-VG Art7 Abs1;
GdBDO NÖ 1976 §3 Abs1;
GdBDO NÖ 1976 §3 Abs2;
GdBDO NÖ 1976 §3 Abs3;
GdBDO NÖ 1976 §3 Abs4;
StGG Art2;

Rechtssatz

Die Regelung des § 3 Abs 2 NÖ GdBDO 1976 gilt nur für den Fall der Aufnahme (erstmaliger Ernennung) in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis. Offenbar für den Fall, daß iSd § 3 Abs 2 letzter Satz NÖ GdBDO 1976 nicht auf eine Ausschreibung verzichtet worden ist (arg: im Falle der Ausschreibung ....), sieht § 3 Abs 3 NÖ GdBDO 1976 - die Gleichwertigkeit der Bewerber hinsichtlich der Aufnahmebedingungen vorausgesetzt - eine Bevorzugung der bereits in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde stehenden Bediensteten vor. Da diese Bestimmung für bereits im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehende Personen, die ja nicht mehr aufgenommen werden können, nicht in Frage kommt, kann mit dem bereits bestehenden Dienstverhältnis gem § 3 Abs 3 NÖ GdBDOd 1976 nur ein Vertragsdienstverhältnis gemeint sein. Diese Bevorzugung von sonstigen vertraglich Bediensteten bei der Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses kann nicht als unsachlich gewertet werden. Auch die abschließende Regelung des § 3 Abs 4 NÖ GdBDO 1976, die von einer als Gemeindebeamter aufzunehmenden Person spricht, zeigt, daß § 3 NÖ GdBDO 1976 nur auf die Begründung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, nicht aber auf Änderungen oder Ernennungen im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis abstellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993120216.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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