RS Vwgh 1993/12/15 93/01/0900

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Veröffentlicht am 15.12.1993
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §5 Abs1 Z3;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FlKonv Art1 AbschnC Z5;
FlKonv Art33;

Rechtssatz

Hält die belangte Behörde dem Argument des Asylwerbers, daß die mittlere und untere Führungsschicht in Bulgarien auch heute noch von denselben Personen besetzt sei, entgegen, es sei für keinen Staat denkbar und möglich, im Falle einer gravierenden Änderung von einem Tag auf den anderen auf das gesamte Personal des Verwaltungsapparates zu verzichten, so hat sie dieses Argument nicht schlüssig entkräftet, insbesondere kann daraus kein Schluß gezogen werden, daß in Bulgarien keine politischen Verfolgungen mehr stattfinden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993010900.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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