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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §1 Z1;Rechtssatz
Hält die belangte Behörde dem Argument des Asylwerbers, daß die mittlere und untere Führungsschicht in Bulgarien auch heute noch von denselben Personen besetzt sei, entgegen, es sei für keinen Staat denkbar und möglich, im Falle einer gravierenden Änderung von einem Tag auf den anderen auf das gesamte Personal des Verwaltungsapparates zu verzichten, so hat sie dieses Argument nicht schlüssig entkräftet, insbesondere kann daraus kein Schluß gezogen werden, daß in Bulgarien keine politischen Verfolgungen mehr stattfinden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993010900.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
25.06.2009