RS Vwgh 1993/12/15 89/12/0238

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1993
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
14/02 Gerichtsorganisation
64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

B-VG Art20 Abs1;
GOG 1945 §31 Abs1;
GOG 1945 §76 Abs1;
GOG 1945 §76 Abs3;
RDG §57 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/04/22 90/12/0329 6

Stammrechtssatz

Die Dienstaufsicht iSd § 31 Abs 1 GOG 1945 erstreckt sich nicht nur auf die Justizverwaltungsaufgaben, sondern auch auf die eigentliche richterliche Tätigkeit (Justizaufsicht). Zunächst obliegt es den Dienstaufsichtsbehörden festzustellen, welche Geschäfte in welchem Umfang, von welchen Personen, in welcher Weise, Zeit und Art erledigt werden. Es können hiezu auch Berichte und Rückstandsverzeichnisse eingeholt werden. Über die Amtsgeschäfte ist den Dienstaufsichtsbehörden über Verlangen Auskunft zu geben, das heißt mitzuteilen, was tatsächlich geschehen ist (Hinweis E 14.12.1981, 12/2502/80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1989120238.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten