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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art20 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/04/22 90/12/0329 6Stammrechtssatz
Die Dienstaufsicht iSd § 31 Abs 1 GOG 1945 erstreckt sich nicht nur auf die Justizverwaltungsaufgaben, sondern auch auf die eigentliche richterliche Tätigkeit (Justizaufsicht). Zunächst obliegt es den Dienstaufsichtsbehörden festzustellen, welche Geschäfte in welchem Umfang, von welchen Personen, in welcher Weise, Zeit und Art erledigt werden. Es können hiezu auch Berichte und Rückstandsverzeichnisse eingeholt werden. Über die Amtsgeschäfte ist den Dienstaufsichtsbehörden über Verlangen Auskunft zu geben, das heißt mitzuteilen, was tatsächlich geschehen ist (Hinweis E 14.12.1981, 12/2502/80).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1989120238.X01Im RIS seit
20.11.2000