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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GelVerkG §3 Abs1 Z2;Rechtssatz
Das im § 3 Abs 1 Z 2 GelVerkG für die Definition des Mietwagengewerbes normierte Tatbestandselement des "geschlossenen Teilnehmerkreises" ist nicht nur mit dem Transport mehrerer Personen erfüllt, sondern auch der Transport einer einzelnen Person kann, sofern die zu befördernde Person bereits im erteilten Auftrag individualisiert ist, das Erfordernis des geschlossenen Teilnehmerkreises erfüllen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993030032.X03Im RIS seit
11.07.2001