RS Vwgh 1993/12/15 93/03/0032

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Veröffentlicht am 15.12.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §3 Abs1 Z2;
VwRallg;

Rechtssatz

Das im § 3 Abs 1 Z 2 GelVerkG für die Definition des Mietwagengewerbes normierte Tatbestandselement des "geschlossenen Teilnehmerkreises" ist nicht nur mit dem Transport mehrerer Personen erfüllt, sondern auch der Transport einer einzelnen Person kann, sofern die zu befördernde Person bereits im erteilten Auftrag individualisiert ist, das Erfordernis des geschlossenen Teilnehmerkreises erfüllen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993030032.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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