RS Vwgh 1993/12/15 93/01/0900

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Veröffentlicht am 15.12.1993
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Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §5 Abs1 Z3;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FlKonv Art1 AbschnC Z5;
FlKonv Art33 Abs2;
MRK Art10 Abs2;
MRK Art11;

Rechtssatz

Art 33 Abs 2 Genfer FlKonv verwendet im Unterschied zu anderen internationalen Vertragswerken (vgl Art 10 und 11 MRK) den Ausdruck "Sicherheit" ("security", "securite") des Aufenthaltslandes und nicht "öffentliche Sicherheit" (vgl "public safety" in Art 10 Abs 2 MRK). Unter einer Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes iSd ersten Tatbestandes des Art 33 Abs 2 FlKonv sind daher Umstände zu verstehen, die sich gegen den Staat richten und dessen Bestand gfährden. Selbst wenn gegen den Asylwerber in Bulgarien ein Strafverfahren wegen Einbruchdiebstählen anhängig ist und er auch bereits wegen solcher Delikte in Bulgarien rechtskräftig verurteilt wurde, kann nicht davon gesprochen werden, daß der Asylwerber die Staatssicherheit im dargelegten Sinn gefährdet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993010900.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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