Index
19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 1991 §1 Z1;Rechtssatz
Art 33 Abs 2 Genfer FlKonv verwendet im Unterschied zu anderen internationalen Vertragswerken (vgl Art 10 und 11 MRK) den Ausdruck "Sicherheit" ("security", "securite") des Aufenthaltslandes und nicht "öffentliche Sicherheit" (vgl "public safety" in Art 10 Abs 2 MRK). Unter einer Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes iSd ersten Tatbestandes des Art 33 Abs 2 FlKonv sind daher Umstände zu verstehen, die sich gegen den Staat richten und dessen Bestand gfährden. Selbst wenn gegen den Asylwerber in Bulgarien ein Strafverfahren wegen Einbruchdiebstählen anhängig ist und er auch bereits wegen solcher Delikte in Bulgarien rechtskräftig verurteilt wurde, kann nicht davon gesprochen werden, daß der Asylwerber die Staatssicherheit im dargelegten Sinn gefährdet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993010900.X04Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
25.06.2009