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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbLeitsatz
Unterbringung des mj. Sohnes der Bf. bei Pflegeeltern - von der Bezirksverwaltungsbehörde nach §26 Abs2 JugendwohlfahrtsG getroffene Maßnahme der Erziehungshilfe; kein Bescheid und keine Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt; Unzuständigkeit des VfGHRechtssatz
Zurückweisung der Beschwerde gegen Unterbringung eines Kindes bei Pflegeeltern durch Bezirksverwaltungsbehörde wegen Unzuständigkeit.
Bekämpft ist eine Maßnahme der Erziehungshilfe (§9 JWG), die von der Bezirksverwaltungsbehörde nach §26 Abs2 JWG getroffen wurde. Eine derartige Maßnahme ist weder als Bescheid noch als Verwaltungsakt zu qualifizieren, der in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erging. Vielmehr handelt es sich um die Anordnung eines gesetzlichen Amtskurators, die ausschließlich privatrechtlich zu beurteilen und vom Vormundschaftsgericht zu überprüfen ist (s. VfGH 8.10.1987 G47/87).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Zuständigkeit, JugendfürsorgeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:B750.1987Dokumentnummer
JFR_10128988_87B00750_01