RS Vwgh 1993/12/15 92/03/0276

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Veröffentlicht am 15.12.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
ZustG §17 Abs3;

Rechtssatz

Die Behörde hat die Verpflichtung, die iSd § 17 Abs 3 4. Satz ZustG relevanten Umstände von Amts wegen zu prüfen (Hinweis: E 28.2.1986, 85/18/0357). Die Partei ist aber verpflichtet, einer Aufforderung der Behörde zur Mitwirkung an der Ermittlung des zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit maßgebenden Sachverhalts nachzukommen, wenn allein dem Beschwerdeführer konkrete Unterlagen über seine Ortsabwesenheit bekannt und zugänglich sind (Hinweis: E 18.5 1988, 88/02/0010).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992030276.X02

Im RIS seit

16.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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