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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/01/27 92/03/0268 2 (Die Benennung der (Erstbehörde) Behörde, von der der Bescheid stammt, ist zwingend erforderlich)Stammrechtssatz
Die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sich die Berufung richtet, gehört als Teil der Berufungserklärung zum wesentlichen Inhalt der Berufung. Die fehlende Bescheidbezeichnung ist somit kein gem § 13 Abs 3 AVG verbesserungsfähiges Formgebrechen. Der Umstand, daß der belBeh ohne gesetzlichen Auftrag einen Verbesserungsauftrag erteilte, vermag ein subjektives Recht des Bf auf Sacherledigung des außerhalb der ursprünglichen Rechtsmittelfrist ergänzten Rechtsmittels nicht zu begründen (Hinweis E 23.10.1986, 86/02/0087).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren Fehlen des begründeten Rechtsmittelantrages (§61 AVG idF vor Nov BGBl 1982/199)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993030259.X01Im RIS seit
20.11.2000