RS Vwgh 1993/12/15 93/13/0055

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Veröffentlicht am 15.12.1993
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

FinStrG §13;
FinStrG §33 Abs1;
FinStrG §33 Abs3;
UStG 1972 §21;

Beachte

Bespr in SWK 1994 A 618-621;

Rechtssatz

§ 33 Abs 3 FinStrG enthält lediglich Legaldefinitionen des Bewirkens einer Abgabenverkürzung und des Zeitpunktes der technischen Vollendung des Vergehens, nicht aber die Tatbestände der Abgabenhinterziehung (Hinweis OGH 5.4.1984, 13 Os 174/83, EvBl 1984/158). Tathandlung einer Hinterziehung der Umsatzsteuer (Jahresumsatzsteuer) kann auch die Unterlassung der Einbringung der Umsatzsteuererklärung sein. Dabei ist nicht entscheidend, ob der Steuerpflichtige aktenmäßig - etwa durch Zuteilung einer sogenannten Steuernummer - beim zuständigen Finanzamt erfaßt ist. Bei einem solchen steuerlich erfaßten Steuerpflichtigen kann die Unterlassung der Abgabe der Umsatzsteuererklärung auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines absolut untauglichen Versuches betrachtet werden. Zur absoluten Untauglichkeit des Versuches einer strafbaren Handlung wird nämlich gefordert, daß die Vollendung der Tat objektiv unter keinen Umständen möglich war, es also auch bei generalisierender Betrachtungsweise geradezu denkunmöglich war, daß er zur Vollendung der Tat führen konnte (Hinweis OGH 12.3.1976, 11 Os 4/76, EvBl 1976/265). Für die Annahme einer absoluten Versuchsuntauglichkeit, beruhend auf der Ansicht, daß bei einer Schätzung gemäß § 184 BAO eine zu niedrige Abgabenfestsetzung unter keinen Umständen möglich ist, ist daher kein Raum (Hinweis OGH 26.3.1982, 10 Os 35/82, EvBl 1983/10).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993130055.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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