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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §14;Rechtssatz
Für eine gemäß § 14 AVG ordnungsgemäß aufgenommene Niederschrift besteht die - widerlegliche - Rechtsvermutung, daß sie Verlauf und Inhalt der Verhandlung richtig beurkundet. Diese Rechtsvermutung besteht allerdings dann nicht, wenn von einem Verhandlungsteilnehmer wegen Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift eine - abgesondert zu protokollierende - Einwendung erhoben wurde, wobei nicht entscheidend ist, ob die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift zu Recht geltend gemacht wurde oder nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993010059.X02Im RIS seit
11.07.2001