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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §73 Abs2;Rechtssatz
Wurde ein an die oberste Instanz (hier: Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr) gerichteter Devolutionsantrag betreffend eine Luftverkehrsangelegenheit abgewiesen, so ist damit die Kompetenz zur Entscheidung auf den Landeshauptmann zurückgefallen. Da somit ab diesem Zeitpunkt keine Entscheidungspflicht der belangten Behörde (Bundesminister) besteht, mangelt dem Bf die Berechtigung zur Erhebung der Säumnisbeschwerde.
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993030216.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015