RS Vwgh 1993/12/15 93/03/0216

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Veröffentlicht am 15.12.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
92 Luftverkehr

Norm

AVG §73 Abs2;
LuftfahrtG 1958 §9;
VwGG §27;

Rechtssatz

Wurde ein an die oberste Instanz (hier: Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr) gerichteter Devolutionsantrag betreffend eine Luftverkehrsangelegenheit abgewiesen, so ist damit die Kompetenz zur Entscheidung auf den Landeshauptmann zurückgefallen. Da somit ab diesem Zeitpunkt keine Entscheidungspflicht der belangten Behörde (Bundesminister) besteht, mangelt dem Bf die Berechtigung zur Erhebung der Säumnisbeschwerde.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993030216.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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