RS Vwgh 1993/12/15 93/01/0779

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Veröffentlicht am 15.12.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §7 Abs1;
AsylG 1991 §7 Abs3;
AVG §64 Abs2;

Rechtssatz

Trotz Vorliegens und in Kenntnis des Umstandes, daß Asylwerber im Bundesland über keinen Unterstand und keine Barmittel verfügen, räumt der Gesetzgeber Asylwerbern die vorläufige Aufenthaltsberechtigung gem § 7 Abs 1 AsylG 1991 ein, weshalb auch nicht auf sie zurückgegriffen werden darf, um daraus die Notwendigkeit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug gemäß § 64 Abs 2 AVG abzuleiten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993010779.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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