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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1991 §7 Abs1;Rechtssatz
Trotz Vorliegens und in Kenntnis des Umstandes, daß Asylwerber im Bundesland über keinen Unterstand und keine Barmittel verfügen, räumt der Gesetzgeber Asylwerbern die vorläufige Aufenthaltsberechtigung gem § 7 Abs 1 AsylG 1991 ein, weshalb auch nicht auf sie zurückgegriffen werden darf, um daraus die Notwendigkeit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug gemäß § 64 Abs 2 AVG abzuleiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993010779.X03Im RIS seit
20.11.2000