RS Vwgh 1993/12/15 89/12/0238

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1993
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
14/02 Gerichtsorganisation
64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

B-VG Art20 Abs1;
B-VG Art87 Abs1;
GOG 1945 §31 Abs1;
GOG 1945 §76 Abs1;
RDG §57 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/04/22 90/12/0329 7 (hier: die Verpflichtung, bei bereits länger als ein halbes Jahr anhängigen Rechtssachen im Hv-Register über den nächsten Verfahrensschritt zu berichten, geht über die Grenzen der zulässigen Dienstaufsicht nicht hinaus).

Stammrechtssatz

Begehrt ein Präsident eines Gerichtshofes erster Instanz von einem Richter dieses Gerichtshofes ausschließlich Auskünfte über das tatsächliche Geschehen im gerichtlichen Verfahren und stellt er kein darüber hinausgehendes Begehren auf Rechenschaft in Sachen der Rechtsprechung oder auch nur auf Auskunft, aus welchen Gründen in bestimmter Weise Akte der Rechtsprechung gesetzt oder nicht gesetzt worden sind, so sind diese Dienstaufträge vom Richter zu erfüllen, weil ein gesetzwidriger Eingriff einer Justizbehörde in die Ausübung des richterlichen Amtes nicht vorliegt (Hinweis E 14.12.1981, 12/2502/80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1989120238.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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