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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §1 Abs1 Z1;Rechtssatz
Bloß subjektiv empfundene Furcht vor Verfolgung genügt als Voraussetzung für die Flüchtlingseigenschaft nicht, vielmehr müssen (allenfalls drohende) Maßnahmen dargetan werden, die sowohl aus objektiver Sicht, als auch unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes einen weiteren Verbleib des Asylwerbers im Heimatland unerträglich erscheinen lassen Hinweis E 17.2.1993, 92/01/0605).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993010020.X01Im RIS seit
20.11.2000