RS Vwgh 1993/12/15 93/01/0020

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Veröffentlicht am 15.12.1993
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Abs1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Bloß subjektiv empfundene Furcht vor Verfolgung genügt als Voraussetzung für die Flüchtlingseigenschaft nicht, vielmehr müssen (allenfalls drohende) Maßnahmen dargetan werden, die sowohl aus objektiver Sicht, als auch unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes einen weiteren Verbleib des Asylwerbers im Heimatland unerträglich erscheinen lassen Hinweis E 17.2.1993, 92/01/0605).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993010020.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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