RS Vwgh 1993/12/15 93/01/0779

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Veröffentlicht am 15.12.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §7 Abs1;
AsylG 1991 §7 Abs3;
AVG §64 Abs2;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwGG §30 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1993/07/07 AW 93/01/0335 1

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Asylgewährung - Entscheidende Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Fall einer Beschwerde gegen einen die Gewährung von Asyl versagenden Bescheid ist es, daß durch den Bescheid eine bis zu seiner Erlassung bestandene (vorläufige) Aufenthaltsberechtigung des Asylwerbers wegfällt. Somit ist es Aufgabe des Bf, bereits im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung insb Angaben darüber zu machen, ob ihm auf Grund des Vorliegens der in den §§ 6 und 7 Asylgesetz 1991 normierten Voraussetzungen (Einreise direkt aus dem Verfolgerstaat, fristgerechte Antragstellung) die vorläufige Aufenthaltsberechtigung zukam.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993010779.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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