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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 1990 §35 Abs2 Z8;Rechtssatz
Jedenfalls bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Basler Übereinkommens Gefährliche Abfälle, BGBl 1993/229, in Österreich und nach Vorhandensein der von den Konventionsorganen zu erlassenden technischen Richtlinien kann § 35 Abs 2 Z 8 AWG 1990 nicht in dem Sinn verstanden werden, daß er eine eingehende und eigenständige inhaltliche Prüfung der im Ausland in Aussicht genommenen Abfallbehandlung anordnet, sondern nur als Anordnung der Überprüfung des Vorhandenseins entsprechender - nach Umweltstandards vergleichbarer Umweltrechtsregime des jeweiligen Importlandes erteilter - Berechtigungen zu der in Aussicht genommenen Abfallbehandlung. Nach der "Cassis de Dijon-Rsp" des EUGH, EuGHSlg 1979, 649 (in der Folge zB EuGHSlg 1987, 1227), ist, weil und insoweit die "grundlegenden Anforderungen an eine bestimmte Art der Abfallbeseitigung in verschiedenen Staaten gleichartig sind, dh in concreto Vorschriften über eine umweltschonende Abfallbehandlung bestehen, und solange keine materienspezifischen (dh in concreto: Die Behandlung der Abfälle im einzelnen regelnden) internationalen Vorschriften vorhanden sind, die konkrete Prüfung, ob eine umweltgerechte Behandlung zu erwarten ist, nach den Vorschriften des jeweils anzuwendenden materiellen Rechts (des Importstaates) vorzunehmen.
Gerichtsentscheidung
EuGH 678J0120 Cassis de Dijon VORAB;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992120014.X02Im RIS seit
11.07.2001