RS Vwgh 1993/12/15 93/01/0779

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Veröffentlicht am 15.12.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §1 Z3;
AsylG 1991 §17 Abs2;
AsylG 1991 §7 Abs1;
AsylG 1991 §7 Abs3;
AVG §57 Abs2;
AVG §64 Abs2;
VwGG §30 Abs1;

Rechtssatz

Gem § 7 Abs 3 AsylG 1991 ist auch eine "vorzeitige Vollstreckung" iSd § 64 Abs 2 AVG möglich. Eine solche (negative) Entscheidung über einen Asylantrag erschöpft sich nicht bloß in der (noch nicht rechtskräftigen) Abweisung des Asylantrages, sondern wirkt sich darüber hinaus auf das (seit Stellung des Asylantrages gemäß § 7 Abs 1 iVm § 1 Z 3 AsylG 1991 vorliegende) Bestehen der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung aus. Einem Rechtsmittel gegen eine solche Entscheidung kommt jedenfalls auch dann keine aufschiebende Wirkung zu, wenn sie gemäß § 64 Abs 2 AVG ausgeschlossen wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993010779.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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