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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §14;Rechtssatz
Die Abfassung der Niederschrift über eine mündliche Verhandlung obliegt der Behörde, die damit den Verlauf und Inhalt der Verhandlung beurkundet. Eine Mitwirkung der (übrigen) Verhandlungsteilnehmer ist nur insoweit vorgesehen, als diese den Inhalt der Niederschrift durch ihre Unterschrift bestätigen oder ihre Unterschrift verweigern können (Hinweis E 26.11.1974, 1676/73, VwSlg 8713 A/1974).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993010059.X01Im RIS seit
11.07.2001