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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §7 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/12/19 90/03/0159 3 (Der Abspruch, daß der Beschuldigte die Fahrbahn "nicht vorschriftsmäßig" weit rechtsbefahren habe, wird dem Konkretisierungsgebot nicht gerecht).Stammrechtssatz
Die Tatumschreibung einer Übertretung nach § 7 Abs 1 StVO erfordert einerseits die Konkretisierung, wie weit rechts ein Fahrzeuglenker gefahren ist, und andererseits die konkrete Angabe, wie weit ihm dies zumutbar und möglich war. Die Formulierung, der Besch habe "die rechte Fahrbahnseite nicht eingehalten", wird dem Konkretisierungsgebot nicht gerecht (Hinweis E 22.11.1985, 85/18/0101).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992030249.X01Im RIS seit
12.06.2001