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19/05 MenschenrechteNorm
FrG 1993 §18 Abs2 Z1;Rechtssatz
Allein der Umstand, daß sich der Fremde trotz - mehrmaliger - Androhung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht von der Begehung gravierender Straftaten (hier ua Einbruchsdiebstahl, Sachbeschädigung, Verstöße gegen § 64 Abs 1 KFG und § 5 Abs 1 StVO) abhalten ließ, rechtfertigt jedenfalls den Schluß, daß das Aufenthaltsverbot zur Erreichung der in Art 8 Abs 2 MRK genannten Ziele - hier zur Verhinderung von strafbaren Handlungen - dringend geboten ist.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Normen und MaterienEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180533.X01Im RIS seit
11.07.2001