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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
AVG §56;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/12/0185Rechtssatz
Nach § 12 Wr KAG 1987 wird die Wr LReg nicht als Dienstgeber (oder auch als Dienstbehörde) tätig, sondern als sanitätspolizeiliche Aufsichtsbehörde. In diesem Sinn ist § 12 Abs 4 und § 12 Abs 7 Wr KAG 1987 zu verstehen. Die LReg (in ihrer Eigenschaft als sanitätspolizeiliche Aufsichtsbehörde) ist weder dazu berufen, an der Abberufung des Leiters einer Prosektur durch den Rechtsträger mitzuwirken, noch dazu, sie zu verhindern. Daraus folgt weiter, daß sie auch nicht dazu berufen ist, über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit einer dienstrechtlichen Maßnahme der Dienstbehörde (hier:
Feststellung der Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit einer "Enthebung") abzusprechen. Über einen derartigen Antrag hat die zuständige Dienstbehörde zu entscheiden.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993120100.X01Im RIS seit
03.04.2001