RS Vfgh 1987/10/14 B280/87

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Veröffentlicht am 14.10.1987
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43 Wehrrecht
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

B-VG Art83 Abs2
MunitionslagerG

Leitsatz

(Nachträgliche) Bewilligung eines im weiteren Gefährdungsbereich eines Munitionslagers errichteten Geschäfts- und Werkstättengebäudes unter Bedingungen und Auflagen; Erteilung der Bewilligung ohne Antrag des Bf. - Entzug des gesetzlichen Richters

Rechtssatz

Erteilung einer nachträglichen Bewilligung gemäß §11 iVm §13 Abs3 MunitionslagerG für eine in dem im MunitionslagerG festgelegten Gefährdungsbereich gelegene Baulichkeit; Fehlen einer Verordnung iSd §7 f MunitionslagerG, mit der ein engerer und weiterer Gefährdungsbereich festgelegt worden wäre.

Dadurch, daß die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nachträglich die Bewilligung für die Errichtung von Baulichkeiten unter Vorschreibung näher festgelegter Bedingungen und Auflagen erteilte, ohne daß der Beschwerdeführer je einen Antrag auf (nachträgliche) Erteilung der Bewilligung gestellt hätte, hat sie den Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Schieß- und Sprengmittelwesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:B280.1987

Dokumentnummer

JFR_10128986_87B00280_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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