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43 WehrrechtNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
(Nachträgliche) Bewilligung eines im weiteren Gefährdungsbereich eines Munitionslagers errichteten Geschäfts- und Werkstättengebäudes unter Bedingungen und Auflagen; Erteilung der Bewilligung ohne Antrag des Bf. - Entzug des gesetzlichen RichtersRechtssatz
Erteilung einer nachträglichen Bewilligung gemäß §11 iVm §13 Abs3 MunitionslagerG für eine in dem im MunitionslagerG festgelegten Gefährdungsbereich gelegene Baulichkeit; Fehlen einer Verordnung iSd §7 f MunitionslagerG, mit der ein engerer und weiterer Gefährdungsbereich festgelegt worden wäre.
Dadurch, daß die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nachträglich die Bewilligung für die Errichtung von Baulichkeiten unter Vorschreibung näher festgelegter Bedingungen und Auflagen erteilte, ohne daß der Beschwerdeführer je einen Antrag auf (nachträgliche) Erteilung der Bewilligung gestellt hätte, hat sie den Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.
Schlagworte
Schieß- und SprengmittelwesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:B280.1987Dokumentnummer
JFR_10128986_87B00280_01