RS Vwgh 1993/12/15 93/12/0221

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Veröffentlicht am 15.12.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §58 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §68 Abs4 Z4;

Rechtssatz

Wesentliche Fehler, die zur absoluten Nichtigkeit eines (erlassenen) "Bescheides" führen, sind: 1) die mangelnde Behördenqualität der "bescheiderlassenden" Stelle, 2) die mangelnde Ermächtigung der den Akt genehmigenden Person, 3) das Fehlen des Spruches und 4) das Fehlen der ordnungsgemäßen Unterfertigung (Hinweis B 27.3.1987, 85/12/0236).

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter wegen mangelnder Behördeneigenschaft Einhaltung der Formvorschriften Spruch und Begründung Unterschrift Genehmigungsbefugnis Unterschrift des Genehmigenden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993120221.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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