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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Wesentliche Fehler, die zur absoluten Nichtigkeit eines (erlassenen) "Bescheides" führen, sind: 1) die mangelnde Behördenqualität der "bescheiderlassenden" Stelle, 2) die mangelnde Ermächtigung der den Akt genehmigenden Person, 3) das Fehlen des Spruches und 4) das Fehlen der ordnungsgemäßen Unterfertigung (Hinweis B 27.3.1987, 85/12/0236).
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter wegen mangelnder Behördeneigenschaft Einhaltung der Formvorschriften Spruch und Begründung Unterschrift Genehmigungsbefugnis Unterschrift des GenehmigendenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993120221.X01Im RIS seit
20.11.2000