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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AufG 1992 §5 Abs1;Rechtssatz
Das AufenthaltsG 1992 enthält keine Rechtsmittelbeschränkung betreffend Bescheide, mit denen die Erteilung einer (befristeten) Aufenthaltsbewilligung versagt wird. In der zweiten Instanz obliegt demnach die Entscheidung zufolge Art 103 Abs 4 B-VG dem Bundesminister für Inneres.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180525.X01Im RIS seit
11.07.2001