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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 1990 §35 Abs2 Z8;Rechtssatz
§ 35 Abs 2 Z 8 AWG 1990 verbietet einerseits, die Genehmigung zum Export von Abfällen zu erteilen, wenn der Abfall in ein Land verbracht werden soll, in dem es Rechtsvorschriften über eine umweltgerechte Behandlung der Abfälle gar nicht gibt, andererseits schließt er eine Exportgenehmigung aus, wenn das für die Behandlung im Importland in Aussicht genommene Unternehmen den im betreffenden Importstaat bestehenden Rechtsvorschriften nicht entspricht, also zB über keine Betriebsanlagengenehmigung verfügt oder zur Behandlung des importierten Abfalles nicht berechtigt ist. Es liegt nicht im Belieben der österreichischen Behörde, eine Exportgenehmigung im Hinblick auf andere als die im Importland geltenden Regeln und Standards zu versagen. Die für die Erteilung oder Versagung einer Exportbewilligung zuständige (österreichische) Behörde wird sich also auf die Nachprüfung des Vorliegens auf vergleichbaren Standards beruhender (ausländischer) Genehmigungen und allenfalls auch Überwachungsergebnisse zu konzentrieren, nicht aber eine eigenständige Prüfung der im Ausland gelegenen Anlagen des Importeurs vorzunehmen haben; dies wird der Behörde innerhalb der nach § 35 Abs 4 AWG 1990 eingeräumten Entscheidungsfrist regelmäßig auch möglich sein. Bei diesem Verständnis des § 35 Abs 2 Z 8 AWG 1990 hat der VwGH - wie der VfGH im E 22.6.1993, B 652/91 - keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Bestimmung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992120014.X03Im RIS seit
11.07.2001