RS Vwgh 1993/12/15 93/01/0779

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1993
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §64 Abs2;
AVG §66 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/04/16 90/11/0161 7

Stammrechtssatz

Die Entscheidung, ob die Erstbehörde die Bestimmung des § 64 Abs 2 AVG zu Recht angewendet hat, hat die Berufungsbehörde darauf abzustellen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides, nicht aber des Berufungsbescheides, die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung gegeben waren.

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993010779.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten