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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §64 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/04/16 90/11/0161 7Stammrechtssatz
Die Entscheidung, ob die Erstbehörde die Bestimmung des § 64 Abs 2 AVG zu Recht angewendet hat, hat die Berufungsbehörde darauf abzustellen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides, nicht aber des Berufungsbescheides, die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung gegeben waren.
Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993010779.X04Im RIS seit
20.11.2000