RS Vwgh 1993/12/15 93/03/0032

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Veröffentlicht am 15.12.1993
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Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §3 Abs1 Z2;
GelVerkG §3 Abs1 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/03/26 92/03/0113 1

Stammrechtssatz

Das Mietwagengewerbe ist dem Bedürfnis nach der Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises auf Grund besonderer Aufträge zu dienen bestimmt und wird erfahrungsgemäß zur Durchführung von Fahrten auf längere Dauer mit entfernteren Fahrzielen in Anspruch genommen, während das Wesen des Taxigewerbes darin liegt, daß Pkw zur Durchführung irgendwelcher, meist kurzer Fahrten innerhalb eines enger umgrenzten Gebietes im Bedarfsfall bereitgehalten werden (Hinweis E 25.2.1970, 377/69, VwSlg 7741 A/1970).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993030032.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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