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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
DO Wr 1966 §54a Abs1;Rechtssatz
Eine rechtskräftige Strafverfügung (die wie ein rechtskräftiges Strafurteil wirkt) wegen versuchten Ladendiebstahls muß (hier: gerade bei einer Stationsgehilfin in einem Krankenhaus) das Vertrauen der Dienstbehörde erheblich mindern. Der Umstand, daß es sich bei dem Vorfall um das erstmalige Fehlverhalten während des provisorischen Dienstverhältnisses handelte, vermag hier auch angesichts der beiden Vorverurteilungen, darunter einmal wegen schweren Diebstahls, an diesem Ergebnis nichts zu ändern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993120104.X03Im RIS seit
21.03.2001Zuletzt aktualisiert am
30.09.2010