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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Da einem Dritten weder in dem bis zum 31.Dezember 1992 in Kraft gestandenen FrPolG noch im FrG 1993 Parteistellung oder ein Berufungsrecht in einem Verwaltungsverfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen eine andere Person eingeräumt wurde bzw wird, ist die vom Bruder des Fremden im eigenen Namen eingebrachte Berufung mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180421.X01Im RIS seit
20.11.2000