RS Vwgh 1993/12/15 93/18/0421

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Veröffentlicht am 15.12.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §8;
FrG 1993 §18;
FrPolG 1954 §3;

Rechtssatz

Da einem Dritten weder in dem bis zum 31.Dezember 1992 in Kraft gestandenen FrPolG noch im FrG 1993 Parteistellung oder ein Berufungsrecht in einem Verwaltungsverfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen eine andere Person eingeräumt wurde bzw wird, ist die vom Bruder des Fremden im eigenen Namen eingebrachte Berufung mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180421.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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