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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Der erstinstanzliche Strafbescheid gilt gem § 51 Abs 5 VStG auch dann als aufgehoben, wenn die durch die Ortsabwesenheit des Beschuldigten verursachte Verzögerung der rechtswirksamen Zustellung und die dadurch bewirkte Überschreitung der Jahresfrist des § 51 Abs 5 VStG der Behörde nicht als Verschulden angelastet werden kann (Hinweis E 10.7.1989, 88/10/0095).
Schlagworte
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991190029.X02Im RIS seit
20.11.2000