RS Vwgh 1993/12/15 93/12/0216

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Veröffentlicht am 15.12.1993
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Index

L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Niederösterreich
L24003 Gemeindebedienstete Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
GdBDO NÖ 1976 §3;
GdO NÖ 1973 §32 Abs2 Z2;
GdO NÖ 1973 §35 Abs1;
GdO NÖ 1973 §60 Abs1;
VwGG §27;

Rechtssatz

Aus § 35 Abs 1 iVm § 60 Abs 1 NÖ GdO ergibt sich, daß, wenn ein anderes Organ der Gemeinde einer Entscheidungspflicht im eigenen Wirkungsbereich nicht entspricht, der Gemeinderat als Oberbehörde iSd § 73 AVG anzurufen ist. Eine Entscheidungspflicht der vom Bf mit "Gemeinderat der Stadtgemeinde" bezeichneten belBeh (hier: betreffend Postenbesetzung nach § 3 NÖ GdBDO 1976) kann jedenfalls nicht bewirkt werden, weil der Bf nicht die belBeh als oberste in Betracht kommende Behörde, auf welche Weise auch immer, angerufen hat, sondern sein Schreiben an die "Stadtgemeinde zu Handen des Bürgermeisters" gerichtet hat.

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde Parteistellung Parteienantrag Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993120216.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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