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L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
AVG §73 Abs2;Rechtssatz
Aus § 35 Abs 1 iVm § 60 Abs 1 NÖ GdO ergibt sich, daß, wenn ein anderes Organ der Gemeinde einer Entscheidungspflicht im eigenen Wirkungsbereich nicht entspricht, der Gemeinderat als Oberbehörde iSd § 73 AVG anzurufen ist. Eine Entscheidungspflicht der vom Bf mit "Gemeinderat der Stadtgemeinde" bezeichneten belBeh (hier: betreffend Postenbesetzung nach § 3 NÖ GdBDO 1976) kann jedenfalls nicht bewirkt werden, weil der Bf nicht die belBeh als oberste in Betracht kommende Behörde, auf welche Weise auch immer, angerufen hat, sondern sein Schreiben an die "Stadtgemeinde zu Handen des Bürgermeisters" gerichtet hat.
Schlagworte
Anrufung der obersten Behörde Parteistellung Parteienantrag Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993120216.X01Im RIS seit
20.11.2000